Das Königreich Norwegen - Kongeriket Norðvegr: Den Kongens Hoff
- Konge (König): Øystein II. Haraldsson
- Diplomat: [Platzhalter]
eigene Ressourcen | Seide (Region Stockholm) | Frankenreich |
fremde Ressourcen | [Platzhalter] | |
ausstehend | [Platzhalter] |
[Platzhalter]
[Platzhalter] v. Chr.
- [Platzhalter]
Handelsreglement (Öffnen)
Zur Überwachung der Einhaltungen dieser Regulierungen wacht der Handelsausschuss in Kalmar. Dieser behält sich vor, deren Wortlaut nach Rücksprache mit dem König zu ändern und teilweise oder ganz zu ersetzen beziehungsweise zu streichen. Die hier aufgeführten Bestimmungen gelten für alle freien, das heisst noch niemandem versprochene Handelsressourcen auf norwegischem Reichsgebiet, also auf dem Festland, den Inseln und auf dem See- Hoheitsgebiet (Bis zwei Felder vor der Küste). Momentan werden alle nicht vertraglich versprochenen Handelsressourcen als frei angesehen.
Handelsgesetze
§1. Sämtliche Händler im Reich benötigen eine Lizenz. Händler ohne Lizenz sind vogelfrei und dürfen von jedem Untertan des Königs nach Gutdünken behandelt werden. Wer sie tötet und/oder ihren Besitz beschlagnahmt, bleibt straffrei. Dieses Gesetz gilt in drei Jahren, also ab Anfang 1051 n. Chr.
§2. Eine Handelressource kann gepachtet werden. Dabei fallen 100 Kronen Bearbeitungsgebühren an, in bar beim Bezug zu zahlen. Lizenzierte Händler stehen unter persönlichem Schutz des Königs. Die Pachtfrist beträgt zehn Jahre, eine einmalige Lizenz kostet ein Mal die jährlichen Einnahmen. Wird der Pachtvertrag verlängert, entfällt die Bearbeitungsgebühr.
§3. Beansprucht ein zweiter Staat innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pacht die Handelsressource ebenfalls, wird diese meistbietend versteigert, angefangen bei der geringeren, einfachen Jahreseinnahme durch den betreffenden Händler. Es darf in Zwanzigerschritten geboten werden. Erreicht das Gebot den doppelten Ausgangswert, erhält der Untertan eines Verbündeten Vorrang.
§4. Aus mit Verbündeten verfeindeten Staaten stammende Händler dürfen keine Pachtlizenzen erwerben. Dies gilt nicht für Reiche mit Handelsrechten in Norwegen.
§5. Reichsgebiet (nach Definition oben) durchziehende Händler müssen eine Reiselizenz kaufen. Diese kostet hundert Kronen, je fünfzig als Bearbeitungsgebühr und für den Geleitschutz. Durchziehende Händler dürfen die befestigten Strassen nur in Ausnahmefällen verlassen. Die Lizenzgebühr ist beim Verlassen des Norwegerreichs zu entrichten. Reisende Händler werden angehalten, ihre Lizenz sowie Papiere zur Identitäskotrolle immer bei sich zu tragen.
§6. Den Anweisungen des Handelsausschusses sind unmittelbar Folge zu leisten.
§7. Der Spionage verdächtige Kaufleute verlieren bis zur Beendigung des Verfahrens gegen sie sämtliche Sonderrechte, der Handelsausschuss garantiert aber für die Sicherstellung ihres Lebens und Vermögens, bis ein Urteil gefällt wird.
§8. Nichtbeachtung dieser Regelung kann Auspeitschen, die Ausweisung aus dem Reich, die Konfiszierung der Ware, die Beschlagnahmung des Besitzes des Händlers, die Erklärung der Vogelfreiheit oder die Exekution des Kaufmanns zur Folge haben.
§8. Zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs dieser Lizenzierungen sind solche im Vorjahr zu beantragen.
Bei Fragen wende man sich an die Handelsdepartements der jeweiligen Provinz in deren Hauptstadt.
Der König garantiert, dass sämtliche durch Handelslizenzen erwirtschaftete Gewinne einzig dem Ausbau des Handels zugute kommen werden.[/table]
Handelsgesetze
§1. Sämtliche Händler im Reich benötigen eine Lizenz. Händler ohne Lizenz sind vogelfrei und dürfen von jedem Untertan des Königs nach Gutdünken behandelt werden. Wer sie tötet und/oder ihren Besitz beschlagnahmt, bleibt straffrei. Dieses Gesetz gilt in drei Jahren, also ab Anfang 1051 n. Chr.
§2. Eine Handelressource kann gepachtet werden. Dabei fallen 100 Kronen Bearbeitungsgebühren an, in bar beim Bezug zu zahlen. Lizenzierte Händler stehen unter persönlichem Schutz des Königs. Die Pachtfrist beträgt zehn Jahre, eine einmalige Lizenz kostet ein Mal die jährlichen Einnahmen. Wird der Pachtvertrag verlängert, entfällt die Bearbeitungsgebühr.
§3. Beansprucht ein zweiter Staat innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pacht die Handelsressource ebenfalls, wird diese meistbietend versteigert, angefangen bei der geringeren, einfachen Jahreseinnahme durch den betreffenden Händler. Es darf in Zwanzigerschritten geboten werden. Erreicht das Gebot den doppelten Ausgangswert, erhält der Untertan eines Verbündeten Vorrang.
§4. Aus mit Verbündeten verfeindeten Staaten stammende Händler dürfen keine Pachtlizenzen erwerben. Dies gilt nicht für Reiche mit Handelsrechten in Norwegen.
§5. Reichsgebiet (nach Definition oben) durchziehende Händler müssen eine Reiselizenz kaufen. Diese kostet hundert Kronen, je fünfzig als Bearbeitungsgebühr und für den Geleitschutz. Durchziehende Händler dürfen die befestigten Strassen nur in Ausnahmefällen verlassen. Die Lizenzgebühr ist beim Verlassen des Norwegerreichs zu entrichten. Reisende Händler werden angehalten, ihre Lizenz sowie Papiere zur Identitäskotrolle immer bei sich zu tragen.
§6. Den Anweisungen des Handelsausschusses sind unmittelbar Folge zu leisten.
§7. Der Spionage verdächtige Kaufleute verlieren bis zur Beendigung des Verfahrens gegen sie sämtliche Sonderrechte, der Handelsausschuss garantiert aber für die Sicherstellung ihres Lebens und Vermögens, bis ein Urteil gefällt wird.
§8. Nichtbeachtung dieser Regelung kann Auspeitschen, die Ausweisung aus dem Reich, die Konfiszierung der Ware, die Beschlagnahmung des Besitzes des Händlers, die Erklärung der Vogelfreiheit oder die Exekution des Kaufmanns zur Folge haben.
§8. Zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs dieser Lizenzierungen sind solche im Vorjahr zu beantragen.
Bei Fragen wende man sich an die Handelsdepartements der jeweiligen Provinz in deren Hauptstadt.
Der König garantiert, dass sämtliche durch Handelslizenzen erwirtschaftete Gewinne einzig dem Ausbau des Handels zugute kommen werden.[/table]
Vertragsbestimmungen (Öffnen)
Personligheter (Persönlichkeiten)
- Konge (König): Øystein II. Haraldsson
- Diplomat: [Platzhalter]
De Rike (Das Reich)
Relasjoner/Handel (Beziehungen/Handel)
eigene Ressourcen | Seide (Region Stockholm) | Frankenreich |
fremde Ressourcen | [Platzhalter] | |
ausstehend | [Platzhalter] |
Hevder (Ansprüche)
[Platzhalter]
Kronikk/Kontrakter (Chronik/Verträge)
[Platzhalter] v. Chr.
- [Platzhalter]
Lover (Gesetze)
Handelsreglement (Öffnen)
Zur Überwachung der Einhaltungen dieser Regulierungen wacht der Handelsausschuss in Kalmar. Dieser behält sich vor, deren Wortlaut nach Rücksprache mit dem König zu ändern und teilweise oder ganz zu ersetzen beziehungsweise zu streichen. Die hier aufgeführten Bestimmungen gelten für alle freien, das heisst noch niemandem versprochene Handelsressourcen auf norwegischem Reichsgebiet, also auf dem Festland, den Inseln und auf dem See- Hoheitsgebiet (Bis zwei Felder vor der Küste). Momentan werden alle nicht vertraglich versprochenen Handelsressourcen als frei angesehen.
Handelsgesetze
§1. Sämtliche Händler im Reich benötigen eine Lizenz. Händler ohne Lizenz sind vogelfrei und dürfen von jedem Untertan des Königs nach Gutdünken behandelt werden. Wer sie tötet und/oder ihren Besitz beschlagnahmt, bleibt straffrei. Dieses Gesetz gilt in drei Jahren, also ab Anfang 1051 n. Chr.
§2. Eine Handelressource kann gepachtet werden. Dabei fallen 100 Kronen Bearbeitungsgebühren an, in bar beim Bezug zu zahlen. Lizenzierte Händler stehen unter persönlichem Schutz des Königs. Die Pachtfrist beträgt zehn Jahre, eine einmalige Lizenz kostet ein Mal die jährlichen Einnahmen. Wird der Pachtvertrag verlängert, entfällt die Bearbeitungsgebühr.
§3. Beansprucht ein zweiter Staat innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pacht die Handelsressource ebenfalls, wird diese meistbietend versteigert, angefangen bei der geringeren, einfachen Jahreseinnahme durch den betreffenden Händler. Es darf in Zwanzigerschritten geboten werden. Erreicht das Gebot den doppelten Ausgangswert, erhält der Untertan eines Verbündeten Vorrang.
§4. Aus mit Verbündeten verfeindeten Staaten stammende Händler dürfen keine Pachtlizenzen erwerben. Dies gilt nicht für Reiche mit Handelsrechten in Norwegen.
§5. Reichsgebiet (nach Definition oben) durchziehende Händler müssen eine Reiselizenz kaufen. Diese kostet hundert Kronen, je fünfzig als Bearbeitungsgebühr und für den Geleitschutz. Durchziehende Händler dürfen die befestigten Strassen nur in Ausnahmefällen verlassen. Die Lizenzgebühr ist beim Verlassen des Norwegerreichs zu entrichten. Reisende Händler werden angehalten, ihre Lizenz sowie Papiere zur Identitäskotrolle immer bei sich zu tragen.
§6. Den Anweisungen des Handelsausschusses sind unmittelbar Folge zu leisten.
§7. Der Spionage verdächtige Kaufleute verlieren bis zur Beendigung des Verfahrens gegen sie sämtliche Sonderrechte, der Handelsausschuss garantiert aber für die Sicherstellung ihres Lebens und Vermögens, bis ein Urteil gefällt wird.
§8. Nichtbeachtung dieser Regelung kann Auspeitschen, die Ausweisung aus dem Reich, die Konfiszierung der Ware, die Beschlagnahmung des Besitzes des Händlers, die Erklärung der Vogelfreiheit oder die Exekution des Kaufmanns zur Folge haben.
§8. Zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs dieser Lizenzierungen sind solche im Vorjahr zu beantragen.
Bei Fragen wende man sich an die Handelsdepartements der jeweiligen Provinz in deren Hauptstadt.
Der König garantiert, dass sämtliche durch Handelslizenzen erwirtschaftete Gewinne einzig dem Ausbau des Handels zugute kommen werden.[/table]
Handelsgesetze
§1. Sämtliche Händler im Reich benötigen eine Lizenz. Händler ohne Lizenz sind vogelfrei und dürfen von jedem Untertan des Königs nach Gutdünken behandelt werden. Wer sie tötet und/oder ihren Besitz beschlagnahmt, bleibt straffrei. Dieses Gesetz gilt in drei Jahren, also ab Anfang 1051 n. Chr.
§2. Eine Handelressource kann gepachtet werden. Dabei fallen 100 Kronen Bearbeitungsgebühren an, in bar beim Bezug zu zahlen. Lizenzierte Händler stehen unter persönlichem Schutz des Königs. Die Pachtfrist beträgt zehn Jahre, eine einmalige Lizenz kostet ein Mal die jährlichen Einnahmen. Wird der Pachtvertrag verlängert, entfällt die Bearbeitungsgebühr.
§3. Beansprucht ein zweiter Staat innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pacht die Handelsressource ebenfalls, wird diese meistbietend versteigert, angefangen bei der geringeren, einfachen Jahreseinnahme durch den betreffenden Händler. Es darf in Zwanzigerschritten geboten werden. Erreicht das Gebot den doppelten Ausgangswert, erhält der Untertan eines Verbündeten Vorrang.
§4. Aus mit Verbündeten verfeindeten Staaten stammende Händler dürfen keine Pachtlizenzen erwerben. Dies gilt nicht für Reiche mit Handelsrechten in Norwegen.
§5. Reichsgebiet (nach Definition oben) durchziehende Händler müssen eine Reiselizenz kaufen. Diese kostet hundert Kronen, je fünfzig als Bearbeitungsgebühr und für den Geleitschutz. Durchziehende Händler dürfen die befestigten Strassen nur in Ausnahmefällen verlassen. Die Lizenzgebühr ist beim Verlassen des Norwegerreichs zu entrichten. Reisende Händler werden angehalten, ihre Lizenz sowie Papiere zur Identitäskotrolle immer bei sich zu tragen.
§6. Den Anweisungen des Handelsausschusses sind unmittelbar Folge zu leisten.
§7. Der Spionage verdächtige Kaufleute verlieren bis zur Beendigung des Verfahrens gegen sie sämtliche Sonderrechte, der Handelsausschuss garantiert aber für die Sicherstellung ihres Lebens und Vermögens, bis ein Urteil gefällt wird.
§8. Nichtbeachtung dieser Regelung kann Auspeitschen, die Ausweisung aus dem Reich, die Konfiszierung der Ware, die Beschlagnahmung des Besitzes des Händlers, die Erklärung der Vogelfreiheit oder die Exekution des Kaufmanns zur Folge haben.
§8. Zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs dieser Lizenzierungen sind solche im Vorjahr zu beantragen.
Bei Fragen wende man sich an die Handelsdepartements der jeweiligen Provinz in deren Hauptstadt.
Der König garantiert, dass sämtliche durch Handelslizenzen erwirtschaftete Gewinne einzig dem Ausbau des Handels zugute kommen werden.[/table]
Vertragsbestimmungen (Öffnen)
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