derdorfbengel hat geschrieben:Die Spiele könnten nur beschlagnahmt werden, wenn sie auf den Markt gebracht worden wären ohne das Verfahren zur Alterskennzeichnung durchlaufen zu haben.
Doch, das geht auch trotz durchlaufen des Prüfungsverfahrens. Nämlich dann, wenn die USK eine Einstufung ablehnt. In der Regel wird dann aber
freiwillig das Spiel um kritische Stellen gekürzt, und erneut zur Prüfung vorgelegt. Die Gefahr dass das Spiel sonst Indiziert wird, ist nämlich sehr recht hoch.
Mr XEM hat geschrieben:derdorfbengel hat geschrieben:Niemals ein totales Handelsverbot. Das wäre Zensur und daher nach Grundgesetz unzulässig.
in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__18.htmlSprich die BPjM kann die Spiele auf die Liste B setzen womit der Verkauf strafbar wird.
Eine Indizierung erschwert die Beschaffung nur, ist aber nicht Grundsätzlich Verboten.
Bei Liste A + C darf jeder Händler damit handeln, darf sie nur nicht bewerben, auch nicht der Publisher. Der Kunde muss also explizit danach fragen, oder in einem Zugangsbeschränkten Raum angeboten werden.
Auch beschlagnahmte (Liste B) darf man trotzdem Besitzen und auch
persönlich importieren (für den persönlichen Gebrauch). Heißt: Hintern hoch hieven und über die Grenze fahren, dort kaufen und wieder nach hause fahren. Der Import per Postversand ist verboten, es darf auch nicht Minderjährigen zugänglich gemacht werden.
derdorfbengel hat geschrieben:Spiele mit Altersfreigabe ab 18 gibt es durchaus. Das ist zwar nicht das beste, was einem Spiel geschehen kann, aber es würde nicht wegen eines Hakenkreuzes erstmalig dazu kommen. im Filmbereich ist das übrigens sehr häufig. Da ist die Parallelstelle zur USK die FSK, und das Label "FSK 18" ist weit verbreitet.
Für einen Film auch nicht das schlechteste, macht es ihn doch ggf. für Teenager erst interessant.
Ein Hakenkreuz war nie Grund dafür, das USK18 vergeben wurde.
Der Markt dafür ist etwas kleiner, weshalb eine Einstufung Ab 16 bevorzugt wird, ebenso bei Filmen.
Medien mit einer Einstufung Ab18 dürfen frei beworben und verkauft werden. Genauso wie bei Alkohol oder Zigaretten muss der Händler aber Zwingend eine Alterskontrolle vornehmen. Was bei Online-Handel bedeutet, das Ware nur Persönlich vom Kunden entgegengenommen werden darf. Bei Digitalvertrieb (Download / Key-Kauf) muss man per Postident beim Händler nachweisen das man Volljährig ist.
Dank dem neuen Urteil bzgl. der Swastika, werden nun Spiele mit ebendiesen Symbole überhaupt geprüft. Vorher wurden sie ungesehen abgelehnt.